Vereinssatzung unseres Vereins

Wilde Wespen Steinach

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wilde Wespen Steinach e. V. „
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinach und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing unter der Nr. VR200014 eingetragen.
  3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
  4. Der Verein ist Mitglied im BLSV.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • das Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
    • die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • die Ausbildung und den Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  6. Eine Änderung des Statuts der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Förderung und Ausübung des Volleyballsports.
  2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Vereinssatzung durch das Mitglied verbunden
  3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Vorstandschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  4. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand ist unanfechtbar.
  5. Mitglieder, die sich auf dem Gebiet des Sports inner- und außerhalb des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern ist der Vorstandschaft vorbehalten.
  6. Mitglieder, welche dem Verein 25 oder 50 Jahre angehören, werden durch besondere Ehrennadeln ausgezeichnet. Durch Beschluss der Vorstandschaft kann die Ehrennadel auch für außergewöhnliche sportliche Leistungen und für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und Sport zu betreiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Mitglieder haben die Änderung ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich der Vorstandschaft mitzuteilen.
  3. Mitglieder haben sich an Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet Mitgliedsbeiträge und eventuell sonstige Leistungen zu erbringen.
  5. Beschlossene Arbeitsleistungen zur Erstellung sowie zur Instandhaltung und Instandsetzung von Vereinsanlagen und Einrichtungen sind vom Mitglied zu erbringen.
  6. Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung an Vereinseigentum durch das Mitglied, ist es verpflichtet, Schadenersatz zu leisten.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern und alles zu unterlassen, was die Arbeit und das Ansehen des Vereins schädigen könnte.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt (die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten), Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
  3. Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – von der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    • wegen unehrenhaften Handlungen
    • Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief (gegen Rückschein) zuzustellen.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung von der Vorstandschaft folgende Maßnahmen verhängt werden:

  • Verweis
  • Angemessene Geldstrafe
  • Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§ 8 Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Über Aufwandsentschädigungen entscheidet die Vorstandschaft.

§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
  2. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen kann durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden.
  4.  Wählbar sind ausschließlich Vereinsmitglieder. Wählbar für das Amt des 1. und 2. Vorsitzenden, des 1. und 2. Kassiers sowie des Sportlichen Leiters sind nur volljährige Mitglieder, für das Amt des Schriftführers Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangen.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in schriftlicher Form durch den 1. Vorsitzenden. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorsitzenden
    • Kassenbericht
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Jährliche Entlastung der Vorstandschaft
    • Turnusmäßige Neuwahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträgen (nur nach Notwendigkeit)
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters, den Ausschlag. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
  7. Anträge können gestellt werden:
    • von den Mitgliedern
    • von der Vorstandschaft
    • Sie sind eine Woche vor der Versammlung schriftlich begründet bei der Vorstandschaft einzureichen. Über Anträge, die nicht rechtzeitig eingehen, kann nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgestimmt werden.

§ 11 Vorstandschaft

  1. Der Vorstandschaft gehören an:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • 1. Kassier/in
    • 2. Kassier/in
    • 1. Schriftführer/in
    • 2. Schriftführer/in
    • Sportliche/r Leiter/in
  2. Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt. Die Vorstandschaft bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt.
  3. Die Vorstandschaft leitet den Verein. Sie führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Angelegenheiten, welche nicht durch die Mitgliederversammlung geregelt werden.
  4. Sitzungen der Vorstandschaft finden auf Einladung des 1. Vorsitzenden statt. Dieser ist zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn drei Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  5. Über die Sitzungen der Vorstandschaft führen entweder der 1. oder der 2. Schriftführer Protokoll.
  6. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Für Mitglieder der Vorstandschaft, die vor Ablauf einer Amtsperiode aus ihrem Amt ausscheiden, wählt die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung für die restliche Amtsperiode ein neues Mitglied.
  7. Lediglich im Innenverhältnis gilt: Zu Willenserklärungen, die den Verein belasten, ist der 1. Vorsitzende bis 500,– € bevollmächtigt, in Zustimmung der Vorstandschaft (einfache Mehrheit) bis 3000,– €. Über 3000,– € ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
  8. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Belege der Buch- und Kassenführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu prüfen.
  2. Das Ergebnis der Prüfung ist in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 13 Haftungsausschluss

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinach, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.